Die rechtliche Vorsorge im Alter ist ein oft unangenehmes, jedoch mehr denn je relevantes Thema. Schließlich können das Alter und eventuell auftretende schwere Krankheiten das Leben der betroffenen Person und ihrer Angehörigen schwer machen. Deswegen ist es wichtig, für diese Fälle rechtliche Vorkehrungen zu treffen. In diesem Guide wird Ihnen erklärt, welche Vorkehrungen Sie für den Fall einer schweren Erkrankung und/oder altersbedingte Umstände treffen können.
Rechtliche Vorsorgemaßnahmen sollten nicht nur für die eigene Gesundheit ergriffen werden. Sie sind vielmehr auch für den Fall relevant, dass andere Menschen (z.B. die Familie) über die weitere gesundheitliche Behandlung, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, entscheiden müssen. Wer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, kann sicher sein, dass Entscheidungen in Bezug auf die eigene Person/Gesundheit und den eigenen Besitz/Eigentum den Wünschen entsprechend von den ausgewählten Personen getroffen werden.
Nochmals: Es ist wichtig, rechtzeitig für den Ernstfall Vorkehrungen zu treffen!
Ein Unfall, eine Krankheit, eine Behinderung oder altersbedingte Krankheiten können dazu führen, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Solche Entscheidungen können über medizinische Behandlungen, finanzielle Angelegenheiten oder die Wohnsituation sein.
Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge im Alter und/oder im gesundheitlich schlechtem Zustand können
- die Generalvollmacht,
- die Vorsorgevollmacht,
- die Patientenverfügung und
- die Betreuungsverfügung
sein.
Die Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigen kann. Sie kann daher auch als totale Stellvertretung bezeichnet werden. Zweck der Generalvollmacht ist es, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zu geben.
Mit diesem Dokument kann eine Person dazu ermächtigt werden, ein andere Person in fast allen denkbaren Angelegenheiten zu vertreten. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht greift eine Generalvollmacht in jedem Fall – also nicht erst, wenn die zu vertretene Person nicht mehr geschäftsfähig sind.
Es ist darauf wert zu legen, eine etwaige Vollmacht nur auszustellen, wenn man der bevollmächtigten Person vertraut. Eine Generalvollmacht beherbergt großes Missbrauchspotential.
Eine „allgemeinen“ Vollmacht wird in der Regel für einen bestimmten Fall oder ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt. Über diesen Fall hinaus hat diese Vollmacht dann keine Wirkung mehr. Bei einer Generalvollmacht hingegen kann der Bevollmächtigte alle Arten von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers abschließen und diesen gegenüber Banken, Gerichten, Behörden usw. vertreten.
Die Vorsorgevollmacht
Im Gegensatz zur Generalvollmacht steht bei der Vorsorgevollmacht nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vertragsschlüsse etc.), sondern die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten und dem Krankenhauspersonal im Vordergrund.
Warum eine Vorsorgevollmacht?
Besonders in Notsituationen (Krankheit, Handlungsunfähigkeit) ist es wichtig eine Vertrauensperson zu haben die Aufgaben, Verpflichtungen und Entscheidungen treffen kann. Ein Vorsorgevollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten, wenn notwendig, Entscheidungen zu treffen die im Interesse und zum Schutz des Vollmachtgebers sind.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass eine Vorsorgevollmacht in einer Notsituation greift. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen über beispielsweise ihre Wohnsituation oder finanzielle Angelegenheiten zu treffen, so kann in einer Vorsorgevollmacht vorab bestimmt werden, wer Ihr Bevollmächtigter ist, um in dieser Situation Sie angemessen zu vertreten.
Eine Vorsorgevollmacht kann sehr umfassend sein und Kompetenzen von der Gesundheitsvorsorge, bis zur Vertretung vor Gericht und der Vermögensvorsorge umfassen. Es steht dem Vollmachtgeber aber frei, wieviele Kompetenzen übertragen werden soll.
Die Betreuungsverfügung
Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen, wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Dieser Betreuer vertritt dann die nicht mehr geschäftsfähige Person und trifft in ihrem Namen verbindliche Entscheidungen.
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich festgelegtem Rahmen besorgt. Von der Betreuung betroffen sind Erwachsene die, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Be-/Verhinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Falls Sie nicht mehr in der Lage sind sich zu äußern, hat das Betreuungsgericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht für den Betreuungsfall durch die Betreuungsverfügung. Sie können darin bestimmen, wer mit Ihrer Betreuung (im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls) beauftragt werden soll. Sie können jedoch auch festlegen, wer unter keinen Umständen für diese Aufgaben in Betracht gezogen werden soll. In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise auch bestimmt werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von dem Betreuer beachtet werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches genaue Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Warum eine Betreuungsverfügung?
Durch eine Betreuungsverfügung kann verhindert werden, dass die Entscheidung über die Person des Betreuers im etwaigen Betreuungsfall von einem Gericht getroffen wird; vielmehr kann die/der Verfügende hier in einer Betreuungsverfügung festlegen, welche Person das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus schriftlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten medizinischen Situationen ärztlich behandelt werden möchten.
Im Gesetz ist die Patientenverfügung in § 1901a BGB geregelt. Sie ist dort als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, die in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende, Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, definiert (vgl. § 1901a Abs. 1 BGB).
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Zusätzlich kann sie auch an die gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten gerichtet sein und Anweisungen zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
Eine Patientenverfügung kann dann sinnvoll sein, wenn Sie genaue Vorstellungen über die Einleitung, den Umfang oder Beendigung ärztlicher Maßnahmen haben. So kann es z.B. vorkommen, dass Sie unter keinen Umständen künstlich am Leben gehalten werden möchte. In einer Patientenverfügung kann dies explizit geregelt sein. Sie können z.B. auch regeln, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen, insbesondere künstliche Ernährung und Beatmung unterlassen werden sollen. Umgekehrt können Sie auch bestimmen, dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan werden soll, um Sie am Leben zu erhalten.
Eine Patientenverfügung richtet sich daher in erster Linie an das jeweilige Krankenhaus, die Ärzte und Ärztinnen und weiteres Pflegepersonal.
Der schriftlich festgelegte Wille gilt unmittelbar und ist – unabhängig vom Stadium der Erkrankung – für Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und sonstige Beteiligte (z.B. die Familie) bindend.
Warum eine Patientenverfügung?
Durch eine Patientenverfügung kann der/die Verfügende Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und so ihr/sein Selbstbestimmungsrecht bewahren.
Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine rechtliche Anweisung an die medizinischen Versorger/innen (ggf. Bevollmächtigte und Betreuer) in der geregelt wird, welche Entscheidungen in medizinischer Hinsicht – insbesondere am Lebensende – getroffen werden sollen. Dies kann beispielsweise bezüglich lebenserhaltender Maßnahmen sein.
Durch die Vorsorgevollmacht kann entschieden werden, welche Person bevollmächtigt werden soll, sich in einer Notsituation um die Angelegenheiten des/der Vollmachtgeber/in zu kümmern. Durch die Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers durch ein Gericht verhindern werden.
Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen oder andere ausdrücklich von der Betreuung ausgeschlossen werden.
Zusammenfassung
Wie in diesem Guide erläutert, gibt es viele Möglichkeiten, um sich für den Fall von Krankheit und altersbedingten Umständen rechtlich abzusichern. Möglicherweise kommt für Sie nur eines der Dokumente in Erwägung. Dieser Guide hat Ihnen im Besten Fall bei dieser Entscheidung weitergeholfen.